Neu ab Juni 2025 (MDR)

Abgabe der Steuererklärung

Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2023 von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfe-Verein erstellen lässt, muss sie bis zum 2. Juni 2025 abgeben. Das eigentliche Fristende wäre bereits der 31. Mai. Da der Tag aber auf das Wochenende fällt, ist bis zum Montag darauf Zeit und das ist der 2. Juni.

Wer seine Steuererklärung selbst anfer­tigen möchte, beispielsweise mit einer Steuersoftware, ist immer früher dran. Deswegen ist hier die nächste Frist der 31. Juli für die Steuererklärung für das Jahr 2024.

Mehr Tempo beim Stromanbieterwechsel

Ab 6. Juni soll ein Stromanbieterwech­sel technisch innerhalb von 24 Stunden vollzogen sein, einschließlich Abmel­dung, neuer Anmeldung und der Bestäti­gung. Das soll den Wettbewerb stärken und zu mehr Bewegung bei den Preisen führen.

Neu ist, dass dann zwingend auch die sogenannte Marktlokations-Identifika­tionsnummer (MaLo-ID) vorgelegt werden muss. Diese kennzeichnet die jeweilige Verbrauchsstelle und bleibt auch bei einem Zählerwechsel bestehen. Sie be­steht aus elf Zahlen und es gibt sie bereits seit 2018.

Gasprüfung für Wohnmobile Pflicht

Wer ein privat zugelassenes Wohnmobil oder einen Wohnwagen mit einer Flüssig­gasanlage hat, muss diese bis spätes­tens 19. Juni 2025 von einem Sachver­ständigen prüfen lassen. Danach ist ei­ne solche Prüfung alle zwei Jahre Pflicht. Damit soll gewährleistet wer­den, dass Kochen, Kühlen und Heizen im Camper beziehungsweise einem Wohnmobil sicher sind.

Diese Regelung ist festgelegt in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) im Paragraph 60, der sich den "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" wid­met.

Entlastungsbetrag noch ausschöpfen

Pflegebedürftige, die ihren Entlas­tungsbetrag von 125 Euro pro Monat und damit 1.500 Euro für das ganze Jahr für 2024 noch nicht vollständig genutzt ha­ben, können dies noch bis 30. Juni tun. Bis zum Stichtag können Leistungen in Anspruch genommen werden, die als Hil­fen für den Alltag anerkannt sind. Dazu zählen Angebote in der Kurzzeit- und ambulanten Pflege oder Betreuungskurse etwa für Demenzkranke.

Achtung: Hier entscheidet aber jedes Bundesland selbst. Die Pflegebedürfti­gen bekommen bereits verauslagte Gelder gegen Vorlage der Rechnungen zurück.

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