Opfer von Telefonbetrügern können ihren Schaden einem Urteil zufolge nicht steuermindernd geltend machen. Der Vermögensverlust sei nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Münster.
Es urteilte im Fall einer Seniorin, die Betrügern nach einem Schockanruf 50.000 Euro übergeben hatte. Diese ließen die zur Tatzeit 77-Jährige glauben, ihre Tochter habe einen tödlichen Autounfall verursacht. Die Frau machte das übergebene Bargeld bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. (Az. 1 K 360/25 E)