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Schaden bei Betrug nicht absetzbar

Opfer von Telefonbetrügern können ihren Schaden einem Urteil zufolge nicht steuermindernd geltend machen. Der Vermögensverlust sei nicht als außer­gewöhnliche Belastung abzugsfähig, ent­schied das Finanzgericht Münster.

Es urteilte im Fall einer Seniorin, die Betrügern nach einem Schockanruf 50.000 Euro übergeben hatte. Diese ließen die zur Tatzeit 77-Jährige glauben, ihre Tochter habe einen tödlichen Autounfall verursacht. Die Frau machte das überge­bene Bargeld bei ihrer Einkommensteuer­erklärung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. (Az. 1 K 360/25 E)

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