Für Schönheitsbehandlungen mit Hyaluronspritzen an Nase und Kinn darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe solle zurückgedrängt werden. (AZ: I ZR 170/24)
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte damit mit ihrer Klage gegen eine Firma Erfolg, die auf ihrer Internetpräsenz und auf Instagram mit derartigen Darstellungen warb.